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Text des Beschlusses
BVerwG 4 BN 11.08;
Verkündet am: 
 02.06.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
In der Normenkontrollsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

21. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3Die Frage,

ob eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den naturschutzrechtlichen Verboten aus § 42 Abs. 1 BNatSchG mit Infrastrukturvorhaben gerechtfertigt werden kann, wenn deren Realisierung noch ungewiss ist, weil im Zeitpunkt der Bejahung der Befreiungsvoraussetzungen noch nicht einmal ein Antrag auf Planfeststellung des Infrastrukturvorhabens gestellt ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach Auffassung der Beschwerde war die Realisierung des Infrastrukturvorhabens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Befreiungsentscheidung ungewiss, weil nicht gesichert gewesen sei, dass überhaupt ein Antrag auf Planfeststellung gestellt werde. Die Beschwerde geht damit von einem Sachverhalt aus, den im Normenkontrollurteil nicht festgestellt ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die für das Funktionieren des Bahnhofs notwendigen Maßnahmen durch den Bebauungsplan bauplanungsrechtlich abgesichert werden sollen (UA S. 2). Der Bahnhof ist Teil des von der Beschwerde allgemein angesprochenen Infrastrukturvorhabens. Die zum Betreiben des Bahnverkehrs notwendigen Gleisanlagen sollen durch ein Planfeststellungsverfahren planungsrechtlich abgesichert werden (UA S. 2). Der Bebauungsplan steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Reaktivierung des Stadtbahnhofs (UA S. 19). Für den Verwaltungsgerichtshof stand außer Frage, dass bei Bekanntgabe der Befreiungsentscheidung der Antrag auf Planfeststellung sicher zu erwarten war. Lediglich der Zeitpunkt des Antrags war offen. Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof keine „Ungewissheit“ abgeleitet. Da das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden wäre, würde sich die auf der Prämisse, die Realisierung eines Infrastrukturvorhabens sei noch ungewiss, aufbauende Rechtsfrage nicht stellen.


42. Auch die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt, bleibt ohne Erfolg. Diese Rüge erfordert die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass neben den Einwänden des Landesamts für Denkmalpflege - die zu einer Herabsetzung der Geschosszahl geführt haben (UA S. 15) - nicht auch weitere Einwender sich für eine Verminderung des Bauvolumens ausgesprochen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung somit keine Feststellungen zugrunde gelegt, die in Widerspruch mit dem Akteninhalt - hier der Wiedergabe der Stellungnahme des Vereins für Waldorfpädagogik Eschwege e.V. sowie der beigefügten Stellungnahme der Verwaltung auf S. 231 der Bebauungsplanakten - stünden.

5Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Paetow Gatz Dr. Jannsch
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