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Text des Beschlusses
V ZA 4/08;
Verkündet am:
19.05.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 23 T 723-726/07 Landgericht Bielefeld; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 3. April 2008. Es war dem Schuldner auch keine weitere Frist zur Begründung der Gegenvorstellung einzuräumen, da an der Unanfechtbarkeit des von dem Schuldner bekämpften Beschlusses keine wie auch immer geartete Begründung etwas zu ändern vermöchte. Im Übrigen hatte er vor Erlass des Senatsbeschlusses ausreichend Zeit, seine Argumente vorzubringen, und von dieser Möglichkeit umfänglich Gebrauch gemacht. Der Senat kann über die Gegenvorstellung ungeachtet des Ablehnungsgesuchs des Schuldners entscheiden, da sich dieses pauschal gegen „die Richterbank“ richtet und damit unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit einzelner Senatsmitglieder rechtfertigen könnten, sind auch weder dargetan noch ersichtlich. Krüger Klein Stresemann Czub Roth ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |