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Text des Beschlusses
III ZR 228/07;
Verkündet am:
21.05.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 5 U 198/06 Oberlandesgericht Hamburg; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist nicht unzulässig. Es ist so auszulegen, dass zugleich über die Wirksamkeit der Vereinbarung und damit über den Grund aller Klageansprüche entschieden worden ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag vom 12. August 2003 für wirksam halten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949 unter II. 1., insoweit nicht in BGHZ 157, 159 abgedruckt). Das Berufungsgericht hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere nicht an § 297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Managers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - NJW 1983, 1191, 1192 und vom 13. Juni 1993 - VIII ZR 112/92 - NJW-RR 1993, 505 f). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 540.575 € Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |