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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 22.08;
Verkündet am: 
 04.06.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes LuftSiG auf dem von ihr betriebenen Fughafen.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes LuftSiG auf dem von ihr betriebenen Fughafen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid seine Grundlage in der herangezogenen gesetzlichen Regelung finde und diese verfassungsgemäß sowie mit europäischem Recht vereinbar sei.

2Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG verfassungsmäßig ist. Der Klärungsbedarf besteht nicht, weil der Senat die vermeintliche Grundsatzfrage bereits mit Beschluss vom 23. November 2006 BVerwG 3 B 26.06 beantwortet und die erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände als offenkundig nicht berechtigt beurteilt hat. Zwar sieht die Klägerin auch im Hinblick auf diesen Beschluss nach wie vor die Notwendigkeit zur „abschließenden“ Klärung der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm. Zur Begründung beschränkt sich ihr Verfahrensbevollmächtigter jedoch im Wesentlichen darauf, die Argumente zu wiederholen, die er bereits als Verfahrensbevollmächtigter jener Klägerin vorgetragen hatte, deren Beschwerde zu dem Beschluss des Senats vom 23. November 2006 geführt hatte. Der Hinweis, dass „neue Entwicklungen die terroristische Bedrohungslage verschärft haben“, kann für den Senat kein Grund sein, seinen damals eingenommenen Rechtsstandpunkt ernstlich in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin sich den Argumenten des Senats aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anschließen kann und dazu auf die „Wesensmerkmale des Verfassungsstaats“ verweist; denn damit erneuert er im Kern seine bisherige, auf die Schutzpflichten des Staates zielende Argumentation.

4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley Liebler Buchheister
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