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Text des Beschlusses
IX ZA 30/07;
Verkündet am:
02.06.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 9 W 56/07 Oberlandesgericht Karlsruhe; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 2. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten Beschluss ein Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |