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Text des Beschlusses
2 StR 213/08;
Verkündet am:
13.06.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Gesamtstrafenausspruch dahingehend klar-gestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren die vom Amtsgericht Wetzlar durch Urteil vom 21. September 2007 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Aufhebung der Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die in Wegfall kommt, einbezogen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die vom Senat vorgenommene Klarstellung des Gesamtstrafenausspruchs, mit der eine etwaige Beschwer des Angeklagten vermieden wird, war dadurch veranlasst, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen selbst darauf hingewiesen hat, dass er "versehentlich im Tenor die durchgeführte Einbeziehung unter Aufhebung der isolierten Sperrfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat" (UA S. 77). Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |