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Text des Beschlusses
XII ZR 202/06;
Verkündet am: 
 09.07.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
34 U 42/06
Oberlandesgericht
Hamm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:

Der Streitwert für das in der Hauptsache erledigte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

130.000,00 € (vgl. BGH Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 81/00 – NJW-RR 2001, 518) festgesetzt.

Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose
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