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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 21/07;
Verkündet am: 
 18.06.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
AGH 19/06 (II)
Oberlandesgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 18. Juni 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.


Gründe:


Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos geblieben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom 16. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Vermögensverfall ist nicht nachträglich entfallen. Dass die Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martin
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