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Text des Beschlusses
BVerwG 4 BN 17.08;
Verkündet am:
01.07.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerinnen beimessen. hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juli 2008ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1 trägt die Hälfte, die Antragstellerinnen zu 2 und 3 jeweils ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt. 1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerinnen beimessen. 2Die Antragstellerinnen werfen die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage auf, ob die im Verwaltungsgerichtshof aufgestellte These zutrifft, wonach ein nichtiger und infolgedessen nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 nicht überleitungsfähiger Bebauungsplan einem in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nach § 174 Abs. 1 BBauG 1960 gleichgestellt und nach Ausräumung der zur Nichtigkeit führenden Mängel doch noch über den Stichtag 30. Oktober 1960) hinaus wirksam gemacht oder als wirksam angesehen werden kann. Konkret wollen die Antragstellerinnen geklärt wissen, ob sich ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt der Nachholung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung noch im Stadium der Einleitung befindet und deshalb noch nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden kann, nachdem der Bebauungsplan bereits einmal genehmigt, die Genehmigung aber gesetzeswidrig vor der Feststellung des Bebauungsplans erteilt worden war. Auf die so verstandene Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. 3Der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 ist ebenso wie derjenige des § 233 Abs. 1 BauGB so lange geöffnet, wie das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans noch nicht „vollends“ abgeschlossen ist (Urteil vom 7. Mai 1982 BVerwG 4 C 65.78 DÖV 1982, 1031 <1032>). Das folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Behandlung „eingeleiteter“ städtebaulicher Pläne regelt. 4Vollends abgeschlossen ist ein Verfahren so lange nicht, wie es nicht alle Stadien des Verfahrens durchlaufen hat. Das war hier der Fall, weil das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“ der ehemals selbständigen Gemeinde Ebersteinburg nicht mit der Feststellung des Plans durch das Landratsamt Rastatt am 27. November 1957 beendet war, sondern zur Beendigung noch die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und deren ortsübliche Bekanntmachung fehlte. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung des Badischen Aufbaugesetzes vom 25. November 1949 (Bad.GVBl 1950 S. 29) entschieden. Hieran ist der Senat nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. 5Die Revision wäre auch dann nicht zuzulassen, wenn die Auslegung des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 der grundsätzlichen Klärung zugänglich und bedürftig wäre; denn das Normenkontrollurteil ist im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass sich mit Hilfe des § 174 Abs. 1 BBauG 1960 die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht hätte herbeiführen lassen, hätte er von dessen Geltung ab dem 4. April 1965 ausgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Gemeinde eine beschlossene und bereits bekannt gemachte, mit einem Verfahrensfehler behaftete Satzung durch ein erneutes und nunmehr fehlerfreies Verfahren wirksam in Kraft setzen (Beschluss vom 6. August 1992 BVerwG 4 N 1.92 BRS 54 Nr. 77). Diese Befugnis hatte sie bereits vor Einführung der Fehlerfolgenregelungen in das Bundesbaugesetz als Selbstverständlichkeit, die nach besonderer gesetzlicher Regelung nicht verlangt (Beschluss vom 6. August 1992 a.a.O.). In aller Regel bedurfte und bedarf es nur der Wiederholung solcher Verfahrensabschnitte, deren Fehlen gerade die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rechtsaktes begründet hatte. Die Gemeinde Ebersteinberg brauchte daher auch unter der Geltung des Bundesbaugesetzes 1960 nicht das gesamte Planaufstellungsverfahren zu wiederholen, sondern durfte sich zur Herstellung der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans auf die Einholung der nach § 11 Satz 1 BBauG 1960 erforderlichen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung beschränken. 6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |