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Text des Beschlusses
VII ZR 162/06;
Verkündet am:
22.07.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 13 U 147/05 Oberlandesgericht Frankfurt in Darmstadt; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mangel der Bauausführung sei nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werde, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 150.551,72 € Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |