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Text des Beschlusses
IX ZR 146/07;
Verkündet am: 
 26.06.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5 U 464/07
Oberlandesgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.323,04 € festgesetzt.


Gründe:


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertragsaufhebung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war so unbestimmt, dass er weder einer rechtlichen Überprüfung zugänglich war noch der Prozessgegnerin eine qualifizierte Stellungnahme ermöglichte.

Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Welche Anforderungen an eine „Inanspruchnahme“ der Gegenleistung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu stellen sind, ist durch die bisherige Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675). Wenn der Beklagte vermeiden wollte, dass die Mietforderungen der Klägerin für die Zeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Neumasseforderungen wurden, hätte er die Klägerin von der Masseunzulänglichkeit unterrichten und zugleich klarstellen müssen, dass die Masse keinen Anspruch auf die Mietsache mehr erheben werde. Die noch von der Schuldnerin veranlasste Räumung der Mietsache schuf diese Klarheit nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
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