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Text des Beschlusses
4 StR 292/08;
Verkündet am: 
 08.07.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerin vom 25. September 2007 - 35 Cs 601/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Gesamtstrafausspruch einen geringen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerin vom 25. September 2007 mit den hier erkannten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig war, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten vor dem Erlass des Strafbefehls begangen worden sind und die Geldstrafe damals noch nicht vollstreckt war. Zwar ist die gesonderte Verhängung einer Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich möglich, auf eine solche hat das Landgericht aber nicht erkannt; vielmehr hat es die Einbeziehungsmöglichkeit gar nicht erwogen.

Zur Korrektur des Rechtsfehlers holt der Senat die Einbeziehung der Geldstrafe in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO nach, ohne letztere zu erhöhen. Der Angeklagte ist dadurch nur begünstigt, weil im Falle der zwischenzeitlichen Erledigung der einbezogenen Geldstrafe eine Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB erfolgt.

Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Mutzbauer
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