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Text des Beschlusses
1 StR 280/08;
Verkündet am: 
 09.07.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Revision rügt, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben.

Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zugelassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhandlung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht hat, macht einen solchen Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben (vgl. BGH StV 2003, 151 m.w.N.).

Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht. Bei dieser Sachlage kann der Senat - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98).

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