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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 64.07;
Verkündet am:
28.05.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Kläger war 1968 wegen fortgesetzter Beihilfe und gemeinschaftlicher Vorbereitung zum illegalen Verlassen der DDR zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. 1Der Kläger war 1968 wegen fortgesetzter Beihilfe und gemeinschaftlicher Vorbereitung zum illegalen Verlassen der DDR zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Im Rahmen des zuvor geführten Ermittlungsverfahrens waren die Wohnräume des Klägers mehrmals, u.a. am 30. Januar 1967 durchsucht worden. An diesem Tage waren zahlreiche Gegenstände, insgesamt 95 Positionen (Bücher, Zeitschrift aus der BRD, eine Pickelhaube, ein verrostetes Karabinergeschoss usw.) beschlagnahmt und in Verwahrung genommen worden. Mit Schreiben vom 9. Juli 1968 teilte die Bezirksstaatsanwaltschaft Leipzig dem Kläger mit, die beschlagnahmten Positionen würden der Einziehung nach der Jugendschutz-Verordnung bzw. der Waffen-Verordnung unterliegen oder seien zu den Effekten gelangt. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung reiste der Kläger im September 1968 in die Bundesrepublik Deutschland aus. Mit Beschluss vom 13. April 1992 hob das Bezirksgericht Leipzig das 1968 ergangene Strafurteil in Bezug auf den Kläger auf und erklärte es insoweit für rechtsstaatswidrig. Am 25. November 1996 beantragte der Kläger seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und begehrte die Rückgabe der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte. Mit Bescheid vom 12. November 2003 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, bei der Einziehung habe es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG gehandelt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist abgewiesen worden, da strafrechtliche Maßnahmen vorlägen, die einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich seien. 2Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. 3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt worden. Die Beschwerde hält im Wesentlichen die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandeln im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und Verfolgungsakten der Strafjustiz im Sinne des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes für grundsätzlich klärungsbedürftig, da diese die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht vorgenommen habe. Das genügt den Darlegungserfordernissen nicht, da bezüglich dieser Abgrenzung keine konkrete auf den vorliegenden Fall bezogene Rechtsfrage herausgearbeitet wird. 4Freilich könnte davon abgesehen eine grundsätzlich bedeutsame Frage darin liegen, ob eine Beschlagnahme und Einziehung durch die Staatsanwaltschaft der DDR im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auch dann nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rehabilitieren ist, wenn zwar kein innerer Zusammenhang mit der späteren Verurteilung bestand, sich die staatsanwaltliche Maßnahme aber dennoch als strafrechtliche Verfolgung darstellt, weil sie sich auf eine andere, ebenfalls strafbare Handlung bezog. Auch insoweit bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sich diese Rechtsfrage ohne weiteres beantworten lässt. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz gilt, wenn eine Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) mit dem Ziel einer Strafsanktion gehandelt hat, selbst wenn das Verfahren lediglich zu einer administrativen Einziehung, nicht aber zu einer Einziehung durch Strafurteil geführt hat (vgl. § 1 Abs. 5 StrRehaG und dazu BTDrucks 12/1608 S. 18). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall angenommen, ohne dass eine Verfahrensrüge erhoben worden wäre. Damit hat die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu erfolgen; für eine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bleibt kein Raum. 5Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. 6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |