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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 78.07;
Verkündet am: 
 15.05.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unbegründet.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unbegründet.

2Soweit der Kläger geltend macht, die Frage, „ob die Gesamtnote als Ergebnis der Beurteilung - wie geschehen - durch eine Punktzahl mit zwei Stellen hinter dem Komma ausgedrückt werden darf oder ob nicht lediglich eine dezimale Nachkommastelle zulässig ist“, sei im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, kommt eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der der streitigen Beurteilung des Klägers zugrunde liegenden Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung vom 21. April 1998 (GVBl S. 169) um ausgelaufenes Recht handelt, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende gesetzliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 und vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.).

3Die streitige Verordnung ist mit dem 28. Februar 2006 außer Kraft getreten. Auf ihrer Grundlage wurde zuletzt im Jahre 2005 beurteilt. Die nunmehr geltende Nachfolgeregelung enthält keine vergleichbare Bestimmung mehr. Nach dem Vortrag der Beschwerdegegnerin, an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, ist nicht mit einer großen Anzahl vergleichbarer Rechtsstreite zu rechnen, so dass die von der Beschwerde geltend gemachte Ausnahmesituation nicht gegeben ist.

4Soweit der Kläger im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts weiche von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichts ab, verkennt er, dass eine Abweichung im Sinne einer Divergenzrüge dieselbe Vorschrift betreffen muss, deren Auslegung sowohl Gegenstand der Bezugsentscheidung als auch der angefochtenen Entscheidung ist. Bei Verordnungsrecht verschiedener Bundesländer ist dies grundsätzlich nicht der Fall.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Albers Prof. Dr. Kugele Thomsen
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