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Text des Beschlusses
2 StR 126/08;
Verkündet am:
30.05.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 2. Die Aufklärungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizeilich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |