Di, 23. Dezember 2025, 07:47    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
2 StR 128/08;
Verkündet am: 
 06.06.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.


Gründe:


Der Senat hat auf ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 hat der Verurteilte unter Wiederholung seiner Revisionsbegründung seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung am 16. Mai 2008 gemacht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).