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Text des Beschlusses
2 StR 228/08;
Verkündet am:
06.07.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich führte, weil er vom Mörder seiner Lebensgefährtin bedroht worden war. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch § 30 a BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von mindestens einem Jahr und fünfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der großen Menge der von dem Angeklagten verkauften Betäubungsmittel" verneint. Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verhängte Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich an dieser Untergrenze orientiert. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |