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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 10.08;
Verkündet am: 
 22.07.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 22. Juli 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

21. Die Beschwerde hält u.a. die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, „dass die Verschuldungsfeststellung nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Feststellung der Geeignetheit und Zumutbarkeit der Nachfrage nach der Familie bei den Behörden im Herkunftsland voraussetzt“ (Beschwerdebegründung S. 3). Sie leitet ein Klärungsbedürfnis daraus ab, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit der Begründung abgelehnt habe, er habe keine eigenen Bemühungen dargetan, um das Verfahren der Erteilung von Heimreisedokumenten positiv zu beeinflussen, insbesondere durch Kontaktaufnahme zu seiner Familie in Guinea (UA S. 11). Jedenfalls im konkreten Fall überspanne das Berufungsgericht hierbei die Anforderungen an den Kläger, wenn es selbst davon ausgehe, dass der Kläger keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei dem Kläger nicht zumutbar, Erkundigungen bei guineischen Behörden nach seiner Familie einzuholen. Es bestehe Klärungsbedarf, ob generell Erkundigungen bei Behörden des Herkunftslandes verlangt werden könnten. Dagegen spricht nach Auffassung der Beschwerde, dass eine solche Möglichkeit in vielen Ländern nicht bestehe, in Unrechtsstaaten seien die Familien zudem bei Erkundigungen gefährdet.

3Die von der Beschwerde damit aufgeworfenen Fragen lassen sich jedoch nicht wie für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich verallgemeinerungsfähig beantworten.

4Welche Bemühungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses dem Ausländer zumutbar sind, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles entschieden und sich dabei an der Rechtsprechung des Senats orientiert (insbesondere am Beschluss vom 15. Juni 2006 BVerwG 1 B 54.06 Buchholz 402.240 § 25 AufenthG Nr. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat insoweit vor allem darauf abgestellt, dass der Kläger keine eigenen Bemühungen dargelegt habe, Papiere zu beschaffen, die den Anforderungen der Botschaft Guineas für die Erteilung eines Heimreisedokuments genügen. Da ein Weg, zu einem solchen Dokument zu kommen, aus Sicht des Berufungsgerichts offensichtlich ein Schreiben der klägerischen Familie aus Guinea gewesen wäre, hat es die Zumutbarkeit zu identitätsklärenden Nachfragen im Herkunftsland durch den Kläger hinsichtlich des Verbleibs seiner Familie auch bei guineischen Behörden geprüft und bejaht. Dass es hierbei auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Klägers Rechnung getragen hat, indem es auf seine Stellung als Präsident einer guineischen Vereinigung in Hamburg verwiesen hat, die auf Übung im Umgang mit Behörden und im Schriftverkehr schließen lasse, entspricht der genannten Entscheidung des Senats (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2006 BVerwG 1 B 54.06 a.a.O. Rn. 4). Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat ohne dass dies die Beschwerde mittels einer Verfahrensrüge angegriffen hätte , dass etwaige Erkundigungen des Klägers bei guineischen Behörden seine Familie einer Gefahr ausgesetzt hätten, wäre die hierzu aufgeworfene Frage im Rahmen der angestrebten Revision nicht klärungsfähig.

5Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der Fall des Klägers angesichts dessen Anlass zu weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte. Die im Zusammenhang mit den aufgeworfenen Fragen denkbaren Verfahrensrügen hat sie nicht erhoben, so dass die Zulassung der angestrebten Revision nicht in Betracht kommt.

62. Auf die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob der Passbesitz des Klägers im Jahr 2004 als allgemeinkundig angesehen werden kann (Beschwerdebegründung S. 2 f.), kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf den Passbesitz wie auf die unzureichende Darlegung von Bemühungen zur Dokumentenbeschaffung gestützt. Ist eine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revision grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn bezüglich sämtlicher tragender Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. Au¬gust 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Richter
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