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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 61.08;
Verkündet am: 
 18.07.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt weder auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung) noch auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung).
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 18. Juli 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt weder auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung) noch auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung).

21. Da die Klägerin zu einem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (August 2001), zu dem die Person, in deren Aufnahmebescheid sie unter dem 15. April 1997 einbezogen worden war, bereits verstorben war (Tod der Mutter im November 1998), hat der Verwaltungsgerichtshof sein klageabweisendes Urteil zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. November 2004 BVerwG 5 C 47.03 Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 12 m.w.N.) gestützt. Danach wird mit dem Tod einer in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Person auch die akzessorische Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen unwirksam. Die Behauptung der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof sei vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 BVerwG 5 C 10.01 abgewichen, stellt sich vor diesem Hintergrund der Sache nach als Vorwurf dar, das Bundesverwaltungsgericht sei mit seiner (späteren) Rechtsprechung zum Unwirksamwerden von Einbeziehungsbescheiden als Folge des Todes der Bezugsperson auch von dem (früheren) Urteil vom 12. Juli 2001 abgewichen.

3Es liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass sich damit eine Divergenzrüge nicht darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) lässt und eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch in der Sache nicht vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen mit überzeugenden Gründen dargelegt hat, hat das von der Beschwerde herangezogene Urteil vom 12. Juli 2001 zu der streitgegenständlichen Problematik keinen Bezug, weil es sich nur zur Frage verhält, ob dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG entgegensteht, dass die Aufnahme des Betreffenden nicht aufgrund seiner Abkömmlingseigenschaft im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist, sondern aufgrund eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Ersichtlich setzt diese Fragestellung zumindest voraus, dass die Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens und mithin regelmäßig aufgrund eines noch wirksamen Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheids erfolgt ist, was nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Streitverfahren gerade nicht der Fall war. Das Urteil enthält gerade keinen Rechtssatz dahin, dass es stets ausreiche, wenn irgendwann ein Aufnahmeverfahren durchlaufen worden sei.

4Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang unvermittelt behauptet, die Klägerin habe einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 BVFG (verfahrensbedingter Härtefall) erhalten (S. 3 der Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2008), steht dies zum einen im Widerspruch zu dem im Berufungsurteil mitgeteilten Vortrag der Klägerin, das Bundesverwaltungsamt habe am 3. November 2005 eine Härtefallentscheidung nach § 27 Abs. 2 BVFG abgelehnt (UA S. 7). Zum anderen enthält das Berufungsurteil weder ausdrücklich noch der Sache nach entsprechende Feststellungen, im Gegenteil enthalten die Urteilsgründe (UA S. 11) Darlegungen zur vom Verwaltungsgerichtshof verneinten Frage, ob die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegen und hiernach nachträglich ein Aufnahmebescheid erteilt werden könnte und ob dies zu einer Aussetzung des Streitverfahrens bis zu einer Entscheidung über den Härtefallantrag Veranlassung biete, wobei maßgeblich darauf abgestellt worden ist, dass ein solcher Antrag noch nicht einmal gestellt worden sei.

52. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Grundsatzrüge abgesehen von ihrer kaum verständlichen Formulierung (Beschwerdeschrift S. 5 Abs. 1) als unbegründet. Die sinngemäß aufgeworfene Frage ist, wie dargelegt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in für die Beschwerde negativer Weise ohne weiteren Klärungsbedarf auch für den Fall, dass die Bezugsperson erst im Bundesgebiet verstorben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2003 BVerwG 5 B 19.03 ) bereits geklärt; das Beschwerdevorbringen gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.

63. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

74. Bei der gemäß §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der beschließende Senat dem Verwaltungsgerichtshof, der unbeanstandet den Regelstreitwert festgesetzt hat.

Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
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