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Text des Beschlusses
4 StR 297/08;
Verkündet am:
07.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 2008 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |