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Text des Beschlusses
5 StR 331/08; 5 StR 253/07;
Verkündet am:
05.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich gewährt und bei dessen Bemessung die für ihn ungünstigen Begleitumstände jener anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist. Basdorf Brause Schaal Hubert Schneider ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |