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Text des Beschlusses
1 StR 369/08;
Verkündet am:
12.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II. F. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf Graf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |