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Text des Beschlusses
IV ZR 252/07;
Verkündet am:
16.07.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 7 U 3/07 Oberlandesgericht Karlsruhe; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft. Sie greifen nicht durch. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin L. W. brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Dem schon im ersten Rechtszug vom Landgericht erteilten Hinweis, die Tatsachen, zu deren Beweis diese Zeugin benannt worden war, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, hat der Beklagte danach nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere den Vortrag im Schriftsatz vom 29. November 2004, wonach die Zeugin den Inhalt einer Ende November/Anfang Dezember 1999 gefallenen Äußerung der Klägerin ihr gegenüber würde bekunden können, durften die Vorinstanzen zu Recht als unzureichend ansehen, da die entscheidende Vereinbarung zwischen den Parteien, die zur Abfassung der "Promissary Note" führte, unstreitig erst am 15. August 2000 stattfand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.000 € (umgerechnet aus 65.000 US-Dollar) Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |