Mo, 22. Dezember 2025, 11:30    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
5 StR 281/08;
Verkündet am: 
 03.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
3 KLs 49 b Js 111347/92
Landgericht
Leipzig;
Rechtskräftig: unbekannt!
Nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben und zu erneuter Prüfung zurückverwiesen
Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte war bereits nach DDR-Recht vor 1990 mehrmals wegen Sexualdelikten bestraft worden. Letztmals wurde er durch das Landgericht Leipzig am 1. Juni 1993 wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, zudem wurde seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem diese durch einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig für erledigt erklärt worden war, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung betrieben.

Das daraufhin ergangene, dem Antrag stattgebende Urteil des Landgerichts Leipzig ist durch den 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden, da die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt worden sind. Der Senat hat daher das Verfahren zu erneuter Prüfung an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).