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Text des Beschlusses
T-149/08;
Verkündet am:
18.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Klage - Kurz Parteien Klägerin: Abbott Laboratories (Abbott Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schäffler) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: aRigen, Inc. (Tokio, Japan) Anträge Die Klägerin beantragt die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Februar 2008 in der Sache R 809/2007-2 aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: aRigen, Inc. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Sorvir" für Waren der Klasse 5 - Anmeldung Nr. 004 455 507. Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "NORVIR" für Waren der Klasse 5. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde. Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil die in Rede stehenden Marken ähnlich seien und folglich Verwechslungsgefahr bestehe. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |