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Text des Beschlusses
T-149/08;
Verkündet am: 
 18.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Klägerin: Abbott Laboratories (Abbott Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schäffler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: aRigen, Inc. (Tokio, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Februar 2008 in der Sache R 809/2007-2 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: aRigen, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke "Sorvir" für Waren der Klasse 5 - Anmeldung Nr. 004 455 507.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "NORVIR" für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil die in Rede stehenden Marken ähnlich seien und folglich Verwechslungsgefahr bestehe.
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