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Text des Beschlusses
T-140/08;
Verkündet am:
14.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Klage - Kurz Parteien Klägerin: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Gielen und F. Jacobacci) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tirol Milch rGmbH (Innsbruck, Österreich) Anträge Die Klägerin beantragt die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2008 in der Sache R 628/2007 -2 aufzuheben und dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke, bestehend aus den Worten "TiMi KINDERJOGHURT", für Waren der Klasse 29 - Anmeldung Nr. 792 978 Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Tirol Milch reg. Gen. mbH Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angefochtenen Marke Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung Klagegründe: Die Zweite Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die vorangegangenen endgültigen Entscheidungen zwischen denselben Parteien und über dieselbe Marke im Hinblick auf den späteren Antrag auf Nichtigerklärung vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer Bindungswirkung entfalteten; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angegriffene Marke einer älteren Marke ähnlich sei. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |