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Text des Beschlusses
T-140/08;
Verkündet am: 
 14.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Klägerin: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Gielen und F. Jacobacci)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer:
Tirol Milch rGmbH (Innsbruck, Österreich)

Anträge


Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2008 in der Sache R 628/2007 -2 aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente


Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke, bestehend aus den Worten "TiMi KINDERJOGHURT", für Waren der Klasse 29 - Anmeldung Nr. 792 978

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Tirol Milch reg. Gen. mbH

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Klägerin

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angefochtenen Marke

Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Klagegründe: Die Zweite Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die vorangegangenen endgültigen Entscheidungen zwischen denselben Parteien und über dieselbe Marke im Hinblick auf den späteren Antrag auf Nichtigerklärung vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer Bindungswirkung entfalteten; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angegriffene Marke einer älteren Marke ähnlich sei.
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