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Text des Beschlusses
T-135/08;
Verkündet am: 
 04.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Klägerin: Schniga Srl (Bolzano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Würtenberger und R. Kunze, Solicitor)

Beklagter:
Gemeinschaftliches Sortenamt

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SNC Elaris (Anger, Frankreich) und Brookfield New Zealand Ltd (Havelock North, New Zealand)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21. November 2007 in den Sachen A-003/2007 und A-004/2007 aufzuheben und

dem Gemeinschaftlichen Sortenamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antragsteller auf gemeinschaftlichen Sortenschutz:
Konsortium Südtiroler Baumschulen, seit der Übertragung der fraglichen Sorte: Schniga Srl (Antragsnr. 1999/0033).

Gemeinschaftlicher Sortenschutz beantragt von: Gala-Schnitzer.

Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamts:
Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Entscheidungen Nr. EU 18759, OBJ 06-021 und OBJ 06-022).

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz: SNC Elaris und Brookfield New Zealand Ltd.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben (Sachen A 003/2007 und A 004/2007).

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/941, weil die Einwendungen gegen das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht der genannten Vorschrift nicht entsprächen. Die angefochtene Entscheidung lege dem Antragsteller Verpflichtungen auf, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgingen. Außerdem seien die Befugnisse und das Ermessen des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamts falsch beurteilt worden.
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