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Text des Beschlusses
T-134/08;
Verkündet am: 
 04.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Leidereiter und W.-A. Schmidt)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer:
Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)

Anträge des Klägers

Den Beschluss der Beschwerdekammer des Beklagten vom 4. Dezember 2007 (Az. A 006/2007) aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente


Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz für:
Lemon Symphony.

Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Jørn Hansson.

Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamtes: Nichtaufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Lemon Symphony gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2100/941.

Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer: der Kläger.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1239/952, da der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei;

Verletzung von Art. 71 Abs. 1 iVm Art. 21, 67 und 68 der Verordnung Nr. 2100/94, da die Begründetheit der Beschwerde nicht bzw. nicht abschließend geprüft worden sei;

Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 und Art. 230 EG, da das Recht des Klägers auf gerichtliche Prüfung behördlichen Handelns verletzt worden sei;

Verletzung von Art. 48 der Verordnung Nr. 2100/94 wegen angeblicher Befangenheit eines Mitglieds der Beschwerdekammer.
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