Mi, 24. Dezember 2025, 02:38    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
T-133/08;
Verkündet am: 
 03.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Kläger:
Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Leidereiter und W.-A. Schmidt)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)

Anträge des Klägers

Den Beschluss der Beschwerdekammer des Beklagten vom 4. Dezember 2007 (Az. A 007/2007) aufzuheben und die Anpassung der Sortenbeschreibung der Sorte Lemon Symphony für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss der Beschwerdekammer des Beklagten vom 4. Dezember 2007 (Az. A 007/2007) aufzuheben,

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz für: Lemon Symphony.

Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Jørn Hansson.

Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamtes: Anpassung der Sortenbeschreibung gemäß Art. 87 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2100/941.

Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer:
der Kläger.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1239/952, da der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94, da sich der Kläger zur fehlenden Beschwerdebefugnis weder schriftlich noch mündlich habe äußern können;

Verletzung von Art. 71 Abs. 1 iVm Art. 68 der Verordnung Nr. 2100/94, da der Kläger durch die vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei;

Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 und Art. 230 EG, da das Recht des Klägers auf gerichtliche Prüfung behördlichen Handelns verletzt worden sei;

Verletzung von Art. 48 der Verordnung Nr. 2100/94 wegen angeblicher Befangenheit eines Mitglieds der Beschwerdekammer.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. L 121, S. 37).
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).