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Text des Beschlusses
T-132/08;
Verkündet am: 
 02.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Klägerin:
ERNI Electronics GmbH (Adelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Breitenbach)

Beklagter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 in der Sache R 1530/2006-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente


Betroffene Gemeinschaftsmarke:
die Wortmarke "MaxiBridge" für Waren der Klassen 9 und 17 (Anmeldung Nr. 4 899 647).

Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe darstelle.
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