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Text des Beschlusses
T-132/08;
Verkündet am:
02.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Klage - Kurz Parteien Klägerin: ERNI Electronics GmbH (Adelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Breitenbach) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Anträge der Klägerin Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 in der Sache R 1530/2006-4 aufzuheben; dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "MaxiBridge" für Waren der Klassen 9 und 17 (Anmeldung Nr. 4 899 647). Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde. Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe darstelle. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |