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Text des Beschlusses
C-90/08 P;
Verkündet am: 
 28.02.2008
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG (Prozessbevollmächtigte: D. Spohn, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: 1. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), 2. Natália Cristina Lopes de Almeida Cunha, 3. Cláudia Couto Simões, 4. Marly Lima Jatobá

Anträge

1. die angefochtene Entscheidung des Gerichts Erster Instanz vom 12. Dezember 2007, Rechtssache T-86/05, hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors dieser Entscheidung vollständig aufzuheben und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors dieser Entscheidung dahingehend aufzuheben, dass das HABM seine gesamten eigenen Kosten und die gesamten Kosten der Klägerin trägt;

dem HABM auch die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge:

die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Dezember 2004, R 0328/2004-1 vollständig aufzuheben;

die Verfahrenskosten dem HABM aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht Erster Instanz habe die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM mit der Begründung abgewiesen, dass die Widerspruchsabteilung des Amtes Regel 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ordnungsgemäß angewandt habe, als sie den Antrag der Rechtsmittelführerin auf die Verlängerung der gesetzten Frist zum Nachweis der Benutzung der älteren Marken im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ablehnte, und dass das Amt im vorliegenden Fall kein Ermessen in Bezug auf die Berücksichtigung der von der Rechtmittelführerin verspätet vorgelegten Beweise gehabt habe.

Das Rechtsmittel beruht auf den folgenden Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.

1) Das Gericht Erster Instanz habe Regel 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verletzt, indem es diese Vorschrift falsch ausgelegt habe. Insbesondere habe das Gericht Erster Instanz verkannt, dass die Verordnung Nr. 40/94 keine Regelung über mögliche Gründe für eine Fristverlängerung enthalte. Es habe auch verkannt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt die Regel 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht durch Widerspruchsrichtlinien oder sonstige Vorgaben seitens des HABM konkretisiert gewesen sei, so dass keinerlei Auslegungsmöglichkeiten über die zulässigen Gründe für Fristverlängerungen zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht habe somit den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht vollständig erfasst bzw. Regel 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 falsch ausgelegt.

2) Das Gericht Erster Instanz habe sich auch über die ihm obliegende Begründungspflicht hinweggesetzt, da es nicht auf den Tatsachenvortrag der Rechtsmittelführerin, dass zum Zeitpunkt des Fristantrags keine gesetzliche Regelung und auch keine Auslegungsgrundlage für die Abfassung von Fristgesuchen existiert hätten, eingegangen sei. Da dem Fristgesuch eine Begründung beigefügt gewesen wäre, hätte das Gericht ferner darlegen müssen, aus welchen rechtlichen Grundlagen sich ergibt, dass die Begründung des Fristgesuches als nicht ausreichend anzusehen ist.

3) Das Gericht Erster Instanz habe die Vorschrift des Art 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt, indem es diese Vorschrift falsch ausgelegt habe, und zwar dahingehend, dass das HABM kein Ermessen habe, im Widerspruchsverfahren verspätet vorgebrachte Beweismittel noch zu berücksichtigen. Es habe verkannt, dass den Beschwerdekammern durchaus eine Ermessensausübung obliege, und diese nicht durch die Vorschriften des Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 22 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ausgeschlossen sei.
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