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Text des Urteils
C-108/07 P;
Verkündet am:
17.04.2008
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Rechtsmittel − Gemeinschaftsmarke − Verordnung [EG] Nr. 40/94 − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b − Verwechslungsgefahr − Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FERRO Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführerin: Ferrero Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer) Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Rassat), Cornu SA Fontain Gegenstand Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM und Cornu (T-310/04), über eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero OHG mbH und der Cornu SA Fontain − Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) − Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken − Mittlerer Ähnlichkeitsgrad der Marken − Geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren − Unterscheidungskraft der älteren Marke Tenor Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM - Cornu (FERRO) (T-310/04), wird aufgehoben. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002-4) wird aufgehoben. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Cornu SA Fontain tragen die mit dem Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden Kosten. Die Ferrero Deutschland GmbH trägt ihre mit dem erstinstanzlichen Verfahren zusammenhängenden eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine mit dem erstinstanzlichen Verfahren zusammenhängenden eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten. Die Cornu SA Fontain trägt ihre eigenen und die durch ihre Streithilfe der Ferrero Deutschland GmbH und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |