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Text des Beschlusses
T-153/08;
Verkündet am:
25.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Klage - Kurz Parteien Klägerin: Shenzhen Taiden Industrial Co., Ltd (Shenzhen, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und M. Helmer) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bosch Security Systems BV (Eindhoven, Niederlande) Anträge Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Februar 2008 in der Sache R 1437/2006-3 aufzuheben; dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für die Waren "Fernmeldegeräte" - eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 214903-0001. Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin. Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer. Von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren als Beweis vorgelegtes Geschmacksmuster: Das ältere international registrierte Geschmacksmuster Nr. DM/055655, das von der Koninklijke Philips Electronics NV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung. Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. Klagegründe: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da sich die Dritte Beschwerdekammer auf angebliche Tatsachen gestützt habe, die von der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren ohne Beibringung von Beweisen behauptet worden seien; Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da die Dritte Beschwerdekammer irrig entschieden habe, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart habe, und es versäumt habe, die in Frage stehenden Geschmacksmuster aus der Sicht eines uninformierten Benutzers zu beurteilen und zu vergleichen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |