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Text des Beschlusses
T-152/08;
Verkündet am:
21.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Klage - Kurz Parteien Klägerin: Kido Industrial Ltd (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mall) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Amberes SA Anträge Die Klägerin beantragt, die Entscheidung Nr. R 0287/2007-1 der Beschwerdekammer des HABM und die Entscheidung Nr. B 855 728 der Widerspruchsabteilung vollständig aufzuheben; der Gesellschaft Amberes die Kosten der Instanz aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SCORPIONEXO" (Anmeldung Nr. 3 886 249) für Waren der Klassen 9 und 28. Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Amberes SA. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarken (Nrn. 339 142, 499 599, 499 600 und 339 140) und internationale Bildmarken (Nrn. 206 436 und 206 437), die aus dem Bild eines Skorpions und dem Wort "ESCORPION" bestehen, für Waren der Klassen 6, 8, 12, 16, 20, 21 und 28 bzw. 22, 24, 25 und 26, spanische Wortmarke "ESCORPION" (Nr. 555 764) für Waren der Klasse 25 und Gemeinschaftswortmarke "ESCORPION" (Nr. 778 217) für Waren der Klassen 22, 24, 25 und 26. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Die Widerspruchsabteilung, die sich ausschließlich auf die ältere spanische Bildmarke Nr. 339 142 stützte, gab dem Widerspruch für Waren der Klassen 9 und 28 statt und wies die Anmeldung für diese Waren vollständig zurück. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde. Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |