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Text des Beschlusses
T-150/08;
Verkündet am: 
 21.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Februar 2008 - Beschwerdenummer R 1484/2006-4 - aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "Clina" für Waren der Klassen 3 und 21 (Anmeldung Nr. 3 921 079).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke "CLINAIR" für Waren der Klassen 3 und 5 (Gemeinschaftsmarke 1 769 850).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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