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Text des Beschlusses
T-146/08;
Verkündet am: 
 17.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Klage - Kurz
Parteien

Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Beckmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Redrock Construction s.r.o. (Prag, Tschechien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung des Beklagten vom 18. Februar 2008, Az. R 506/2007-4, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente


Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Redrock Construction s.r.o.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke "REDROCK" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17, 19, 36 und 37 (Anmeldung Nr. 3 866 365).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
die deutsche Wortmarke "Rock" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6-8, 17, 19, 37 und 42 (Nr. 302 29 274), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in alle Klassen mit Ausnahme der Klasse 36 richtete.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Stattgabe dem Widerspruch und teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr oder zumindest Assoziationsgefahr bestehe.
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