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Text des Urteils
C-304/06 P;
Verkündet am:
08.05.2008
EuGH Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke EUROHYPO - Absolutes Eintragungshindernis - Marke ohne Unterscheidungskraft Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführerin: Eurohypo AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rohnke und M. Kloth) Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: G. Schneider und J. Weberndörfer) Gegenstand Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2006, Eurohypo AG / HABM (T-439/04), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke "EUROHYPO" für Dienstleistungen der Klasse 36 abgewiesen hat - Unterscheidungskraft einer Marke, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Dienstleistung dienen können Tenor Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM (EUROHYPO) (T 439/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass die Vierte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), als sie mit der Entscheidung vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) die Anmeldung der Wortzusammenstellung EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen; Finanzierungen" in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückwies, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstieß. Die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2004 (Sache R 829/2002-4) wird abgewiesen. Die Eurohypo AG trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |