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Text des Beschlusses
T-389/07;
Verkündet am: 
 18.02.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache
Parteien

Klägerin: Earth Products Inc. (Carlsbad, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Meynard Designs Inc. (Waltham, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu und E. De Gryse)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. August 2007 (Sache R 1590/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meynard Designs Inc. und der Earth Products Inc.

Tenor


Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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