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Text des Urteils
T-329/06;
Verkündet am: 
 21.05.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94
Parteien

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Böhm, dann Rechtsanwälte R. Böhm und U. Sander)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2006 (Sache R 394/2006-1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Enercon GmbH trägt die Kosten.


- ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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