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Text des Beschlusses
1 StR 431/08;
Verkündet am:
27.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat die Bildung der Gesamtstrafe - aus Einzelstrafen in Höhe von zweimal fünf Jahren und drei Monaten und einmal vier Jahren und drei Monaten - nur kurz wie folgt begründet: "Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umständen erschien der Kammer eine aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe von acht Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemessen". Dies ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat jeweils unter Darlegung der tragenden Gesichtspunkte zunächst den Strafrahmen bestimmt (Verneinung minder schwerer Fälle) und dann die Ein-zelstrafen festgesetzt. Dann genügt es im Regelfall, wenn die Strafkammer bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Gesamtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich der dann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotenen zusammenfassenden Würdigung auf die bereits vorher umfassend dargestellten, die Strafzumessung bestimmenden Aspekte der Taten und in der Person des Angeklagten Bezug nimmt. Urteilsgründe sollen sich auch in den Darlegungen zur Strafzumessung auf das Wesentliche (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - für die Strafzumessung bestimmende Umstände -) beschränken. Unnötige Wiederholungen sind zu vermeiden. Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |