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Text des Beschlusses
1 StR 423/08;
Verkündet am: 
 27.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder Übersetzer für die Sprache Igbo schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Elf Graf Sander
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