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Text des Beschlusses
1 StR 423/08;
Verkündet am:
27.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder Übersetzer für die Sprache Igbo schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf Graf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |