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Text des Beschlusses
1 StR 384/08;
Verkündet am:
27.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Kammer der Angeklagten die Brutalität der Tatausführung strafschärfend angelastet hat, kann der Senat aufgrund der Gesamtschau der Urteilsgründe ausschließen, dass sie dabei die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aus dem Blick verloren hat. Dies zeigen insbesondere die Ausführungen zur Verneinung niedriger Beweggründe. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |