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Text des Beschlusses
1 StR 343/08;
Verkündet am:
27.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat ergänzt die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2008 wie folgt: Soweit die Revisionen meinen, das Landgericht habe bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerhaft die für Fahrlässigkeit geltenden Maßstäbe angelegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat es lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Änderung des Wurfverhaltens der Angeklagten geschlossen, diese "müssen gesehen haben, dass Polizeibeamte bereits im Hinterhof sind". Dieser Schluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf wäre dagegen in Betracht gekommen, wenn die Angeklagten die Beamten nicht wahrgenommen hätten, obwohl sie diese hätten sehen müssen. Nack Wahl Elf Graf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |