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Text des Urteils
3 AZR 896/06;
Verkündet am:
27.05.2008
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen: 9 (5) Sa 227/06 Landesarbeitsgericht Köln; Rechtskräftig: unbekannt! Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.05.2008, 3 AZR 893/06. 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 - 9 (5) Sa 227/06 - insoweit aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, als unter 1. a) festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 Versicherungsbeiträge für die Loss-of-Licence-Versicherung mit einer über den Betrag von 25.565,00 Euro hinausgehenden Versicherungssumme zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. 2. Das auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 - 22 Ca 7151/05 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro zu verschaffen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin zu 43,75 % und die Beklagte zu 56,25 % zu tragen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen. Sonstiger Langtext 1 Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Kremhelmer Zwanziger Schlewing Fasbender G. Hauschild ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |