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Text des Urteils
3 AZR 895/06;
Verkündet am:
27.05.2008
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen: 9 (4) Sa 226/06 Landesarbeitsgericht Köln; Rechtskräftig: unbekannt! Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 27.05.2008, 3 AZR 893/06. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 - 9 (4) Sa 226/06 - wird zurückgewiesen. 2. Das auf die Berufung des Klägers teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 - 22 Ca 7150/05 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer Versicherungssumme in Höhe von 51.130,00 Euro, danach mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen. c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Sonstiger Langtext 1 Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO). Kremhelmer Zwanziger Schlewing Fasbender G. Hauschild ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |