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Text des Beschlusses
1 StR 417/08;
Verkündet am:
26.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten S. sichergestellten Springmessers; insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf Graf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |