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Text des Beschlusses
2 ARs 315/08; 2 AR 184/08;
Verkündet am:
22.08.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 2 AR 40/07 Oberlandesgericht Brandenburg; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. August 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 - Az.: 2 AR 40/07 - werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführer zu 2), der in dem zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1) einer von dessen Verteidigern ist, gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3, §§ 138 c Abs. 1, 138 d StPO von der Verteidigung ausgeschlossen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Angeklagten und des Verteidigers sind zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), aber unbegründet. Der vom Beschwerdeführer zu 1) verlangten (erneuten) Zusendung der angefochtenen Entscheidung und eines Zuwartens auf eine in Aussicht gestellte weitere Beschwerdebegründung bedarf es nicht, da beide Verteidiger des Angeklagten die Beschwerden begründet haben. Die sofortigen Beschwerden sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Verteidiger auf eine umfängliche und detaillierte Beweiswürdigung gestützt, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Soweit der Beschwerdeführer zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde bemängelt, das Oberlandesgericht habe auf der Grundlage unvollständiger Akten verhandelt, vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Die Unterlagen, auf welche im Hinblick auf die Schreiben des Landeskriminalamts Bezug genommen wird, haben für die der Ausschließung des Verteidigers zugrunde liegenden Fragen keine erkennbare Bedeutung. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |