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Text des Beschlusses
T-315/07;
Verkündet am: 
 28.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache
Parteien

Klägerin: Grohe AG (Hemer, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lensing-Kramer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Compañía Roca Radiadores, S.A. (Barcelona, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2007 (Sache R 850/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Grohe AG und der Compañía Roca Radiadores, S.A.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.
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