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Text des Beschlusses
T-315/07;
Verkündet am:
28.04.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache Parteien Klägerin: Grohe AG (Hemer, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Lensing-Kramer) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: CompañÃa Roca Radiadores, S.A. (Barcelona, Spanien) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2007 (Sache R 850/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Grohe AG und der CompañÃa Roca Radiadores, S.A. Tenor Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |