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Text des Urteils
T-205/06;
Verkündet am:
22.05.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
Rechtskräftig: unbekannt! Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Presto! BizCard Reader - Ältere nationale Bildmarken Presto - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (E Parteien Klägerin: NewSoft Technology Corp. (Taipeh, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Dirksen-Schwanenland sowie Rechtsanwälte U. von Sothen und M. Di Stefano) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider) Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Soft SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Velázquez Ibáñez und P. Merino Baylos) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2006 (Sache R 601/2005-2) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Soft SA und der NewSoft Technology Corp. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die NewSoft Technology Corp. trägt die Kosten. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |