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Text des Urteils
T-205/06;
Verkündet am: 
 22.05.2008
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Presto! BizCard Reader - Ältere nationale Bildmarken Presto - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (E
Parteien

Klägerin: NewSoft Technology Corp. (Taipeh, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Dirksen-Schwanenland sowie Rechtsanwälte U. von Sothen und M. Di Stefano)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Soft SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Velázquez Ibáñez und P. Merino Baylos)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2006 (Sache R 601/2005-2) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Soft SA und der NewSoft Technology Corp.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die NewSoft Technology Corp. trägt die Kosten.
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